AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Arbeiten, Dienstleistungen und
Vermietungen der Firma MAM Technik AG. Diese gelten sowohl bei schriftlichen Verträgen
namentlich bei Maschinenverkäufen und Maschinenvermietungen wie auch bei einfachen
formlosen Verträgen im Ersatzteil- und Kundendienst. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung durch MAM Technik AG.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote von MAM Technik AG sind freibleibend und nicht als bindende Offerten zu verstehen.
Ein Kauf, eine Miete oder ein Auftrag kommt erst nach Bestätigung durch MAM Technik AG
zustande. Die technischen Grundlagen der Offerte (Kataloge, Prospekte, Zeichnungen, Fotos,
Berechnungen etc.) sind für die MAM Technik AG nicht bindend, wenn sie nicht ausdrücklich als
verbindlich und definitiv im Kaufvertrag vereinbart sind. Kauf- und Werkverträge sind für die
Parteien erst bindend, wenn sie gegenseitig unterzeichnet sind. An Verträge, die durch einen
Aussendienstmitarbeitenden abgeschlossen werden, ist die Lieferfirma erst gebunden, wenn sie
nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Vertragsabschluss schriftlich ihren Rücktritt erklärt hat. Im
Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogener Daten, die für den
Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann die Lieferfirma mit Behörden
oder Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten
austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur
Geltendmachung von Forderungen erfolgt. Wir verpflichten uns im Umgang mit Ihren persönlichen
Daten zur Einhaltung der Vorgaben des Schweizerischen Datenschutzgesetzes
3. Preise
Die festgeschriebenen Preise auf Kaufverträgen erhalten mit der Unterschrift ihre Gültigkeit
(ausgeschlossen ist der offensichtliche Irrtum). Beim Ersatzteil- und Kundendienst gilt die jeweils
gültige Preisliste der Dienstleistungen. Verteuern sich zwischen Vertragsschluss und Ablieferung
die zu liefernden Waren infolge technischer Verbesserungen, Änderung der Wechselkurse,
Erhöhung von Nebenkosten oder der Preise der Lieferwerke, so sind diese Preiserhöhungen vom
Kunden zu übernehmen.
4. Lieferung
Ohne ausdrückliche Abmachung sind Lieferfristen und –termine nicht verbindlich, sondern
Richtwerte. Falls die bestellte Ware nach Mitteilung der Lieferungsbereitschaft ohne Verschulden
der MAM Technik AG nicht abgeliefert werden kann, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des
Kunden bei MAM Technik AG oder bei einem Dritten gelagert. Die Zahlungsfrist läuft in diesem
Falle ab der Mitteilung der Lieferbereitschaft. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch
wenn frachtfreie Lieferung oder Übernahme des Transports durch MAM Technik AG vereinbart
wurde. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald dem Kunden die Lieferbereitschaft des Vertragsobjekts
angezeigt ist.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind am vereinbarten Termin spesenfrei und frei von allen Abzügen auch dann zu
entrichten, wenn an den gelieferten Waren Nacharbeiten zu leisten oder Teile zu ersetzen sind
oder wenn die Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht termingemäss abgeliefert
werden kann. Beanstandungen des Lieferungsgegenstandes entheben den Kunden nicht von der
Pflicht zur termingemässen Bezahlung. Kommen vorgesehene Finanzierungen (Leasing,
Bankabzahlung, etc.) nicht zu Stande, so ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Bei online Bestellungen behält sich die MAM Technik AG das Recht vor, eine
Vorauszahlung zu verlangen. Sollte die Zahlung nicht innert 30 Tagen eintreffen, verfällt der
Kaufvertrag gegenstandslos.6. Verzug des Kunden
Werden vereinbarte Zahlungen nicht bis spätestens 20 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so
wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss
bezahlt werden, wird vom Fälligkeitstag an ohne vorherige Mahnung ein Verzugszins in Rechnung
gestellt. MAM Technik AG behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag
zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzufordern.
 Tritt die MAM Technik AG vom Vertrag zurück, so ist der Kunde zu folgenden Leistungen
verpflichtet: – Sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes. Der Liefergegenstand kann von
der MAM Technik AG unter Kostenfolge sofort abgeholt werden. –
 Bezahlung sämtlicher Spesen, insbesondere Einforderungsspesen.
 Entrichtung einer Konventionalstrafe von 20% des Gesamtkaufpreises bei Nichtabnahme
der gekauften Gegenstände.
 Entrichtung eines Mietzinses von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder
angebrochenen Monat ab Lieferung bis Rückgabe der gelieferten Gegenstände.
 Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für
Beschädigung der gelieferten Gegenstände.
 Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der
gelieferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von MAM Technik AG, bis der vereinbarte Preis mit
allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder
verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Information von MAM Technik AG vermietet werden.
Die MAM Technik AG ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt zu Lasten des Kunden im
Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Ein Domizilwechsel ist MAM Technik AG unverzüglich
mitzuteilen.
8. Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Objekte mit
Wirkung ab Gefahrenübergang alle notwendigen Versicherungen abzuschliessen (z.B. Diebstahl,
Feuer, Elementar-, Transport-, Maschinenbruch-, Montageversicherung). Seine sich daraus
ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er an MAM Technik AG ab. Kann der
Kunde die notwendigen Versicherungen nicht nachweisen, so ist MAM Technik AG berechtigt,
diese zu seinen Lasten selbst abzuschliessen. Der Kunde hat MAM Technik AG jeden Schadenfall
unverzüglich zu melden.
9. Technische Grundlagen
Verwendung Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers und der MAM Technik AG sowie
Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung und zusätzlicher Belastung sind strikte
einzuhalten.
10. Garantie und Haftung
Soweit gesetzlich zulässig wird die gesetzliche Gewährleistungspflicht der MAM Technik AG
wegbedungen und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt. MAM Technik AG leistet
während der im Vertrag angegebenen Zeit Garantie für zweckentsprechende Qualität des
verwendeten Materials und einwandfreie Ausführung. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf
der ordentlichen Garantiezeit den Eigentümer, so endet die Garantie im Zeitpunkt der
Eigentumsübertragung. Durch einzelne Garantiearbeiten oder –lieferungen erfährt die Garantiezeit
für die Hauptlieferung keine Verlängerung. Die Garantiezeit beginnt am Tage des Versandes.
Wenn der Besteller bei der Ankunft von Lieferungen und Sendungen Schäden oder Mängel
feststellt, ist er gehalten, diese MAM Technik AG unverzüglich zu melden. Sofern innert 8
Arbeitstagen bei MAM Technik AG keine schriftliche Mängelrüge eintrifft, gilt die Sendung als
genehmigt. Die MAM Technik AG lehnt in folgenden Fällen jegliche Garantie ab für Maschinen, die nicht gemäss Wartungsplan des Herstellers durch MAM Technik AG
oder einen durch sie autorisierte Werkstatt unterhalten worden sind;
 für gebrauchte Maschinen oder Teile und nicht von ihr geliefertes Material;
 für den Fall, dass vom Kunden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MAM Technik
AG, Änderungen, insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt vorgenommen wurden;
 für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame
Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete
Bedienung oder Wartung der Maschine, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien
und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt zurückzuführen sind;
 für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Elektroausrüstung, Bereifung
usw. In diesem Falle haftet die MAM Technik AG nur im Rahmen der
Garantiebestimmungen der betreffenden Herstellerfirma;
 für alle anderen über die obenerwähnte Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche.
Insbesondere sind alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche (wie z.B. Minderung
oder Wandelung) und jede weitere Haftung der MAM Technik AG für direkte oder indirekte
Schäden des Kunden (wie solche aus Unbenutzbarkeit des Vertragsobjektes und der
Belangung des Kunden wegen Drittschäden, die mit der Lieferung und dem Betrieb des
Vertragsobjektes im Zusammenhang stehen) ausdrücklich ausgeschlossen.
Die gestützt auf diese Garantie zu Lasten der MAM Technik AG gehenden Mängel werden so rasch
als möglich kostenlos behoben oder die entsprechenden Teile ersetzt. Die vom Kunden zusätzlich
verlangten Betriebskontrollen durch Monteure der MAM Technik AG fallen nicht unter die
Garantieleistungen, sondern werden separat in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, die
erworbene Sache für eventuelle Nachbesserungen innerhalb der regulären Arbeitszeit
bereitzustellen. Die MAM Technik AG ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern,
solange der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Wird die MAM Technik AG
von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische
Haftung vor, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Kunde Regress nehmen, sofern sie
persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
11. Gewährleistung für Eintauschobjekt
Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass auf dem an Zahlung gegebenen Eintauschobjekt keinerlei
Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen und dass der Stundenzählerstand der
effektiven Stundenleistung der Maschine entspricht. Er trägt ferner die Gefahr für Untergang,
Beschädigung oder Wertverminderung bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Eintauschobjektes an
MAM Technik AG.
12. Schlussbestimmungen
Sollten Teile dieser AGB ungültig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist der rechtsunwirksame
oder ungültige Teil so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit dem ungültigen Teil
beabsichtigte wirtschaftliche Zweck trotzdem erreicht wird. Die MAM Technik AG behält sich die
Änderungen an diesen AGB jederzeit vor.
13. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Für beide Parteien sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort der
Sitzes der MAM Technik AG. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist der Sitz der MAM Technik AGMietbedingungen für Baumaschinen
(Die vorliegenden Bedingungen wurden von Delegationen von VSBM und SBI/SBV erarbeitet)
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem
Mietvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien
schriftlich
vereinbart worden sind.
2. Mietobjekt
a) Umfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte
samt Bedienungsanleitung zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet. Massgebend sind die
Lieferscheine des Vermieters.
b) Eigentum
Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer
ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder
in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das
Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von
einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.
c) Verwendung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere
zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften
des Vermieters sowie Weisungen betr. Sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind
strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder
ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen
des Mietobjektes unter-sagt (Ausnahmen: Untermiete und Weiterverleih an Tochtergesellschaften
sowie an Unternehmen, mit denen sich der Mieter im Rahmen eines inländischen Projekts in
Arbeitsgemeinschaft befindet). In jedem Fall hat eine Anzeige an den Vermieter zu erfolgen. Das
Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ins Ausland verbracht werden.
3. Mietzins
a) Grundlage
Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von
max. 10 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von
Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein
Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze
Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor
Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-
, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht inbegriffen; diese werden zusätzlich
berechnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter transportverladen auf den Arealen des Vermieters zur
Verfügung gestellt.
b) Fälligkeit
Der Mietzins ist, je nach Dauer des Mietvertrages und Vereinbarung der Parteien, ratenweise
entweder wöchentlich oder monatlich im Voraus zu entrichten. Anderslautende
Parteivereinbarungen für Mietverträge von kurzer Dauer bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die
erste Mietzinsrate wird in einer durch die Parteien zu bestimmenden Höhe, zum Zeitpunkt der
Versandbereitschaft des Miet-objekts, zur Zahlung fällig. Ist eine Maschine nicht betriebsbereit
oder nicht vertragskonform aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, so ist der Mietzins
erst dann zu leisten, wenn der Vermieter diese Mängel behoben hat.c) Verzug
Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand, und kommt er der Aufforderung des
Vermieters, innerhalb der Frist von 10 Tage den rückständigen Mietzins zu bezahlen nicht nach,
so wird der Mietvertrag mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Spricht der Vermieter den Rücktritt vom
Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich dem Vermieter zurückzusenden, wobei
die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie allfällige weitere damit
verbundene Spesen zu Lasten des Mieters gehen. Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses
bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet; der Vermieter muss sich jedoch anrechnen
lassen, was er durch anderweitige Verwendung des Mietobjektes während der Mietdauer erlangt.
4. Mietbeginn
a) Zeitpunkt
Die Miete beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft beim Vermieter bzw. der Abholung des
Mietobjektes durch den Mieter. Der Vermieter hat das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt auf
dem vorgesehenen Beförderungsweg zu versenden bzw. zur Abholung durch den Mieter
bereitzuhalten. Der Mieter ist von der Versandbereitschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
b) Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung transportverladen ab Lager des
Vermieters dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird. Letztere sind
verpflichtet, den Transportverlad des Mietobjekts zum Zeitpunkt der Übernahme zu prüfen und
allfällige Unzulänglichkeiten unverzüglich zu beheben. Ab dem Zeitpunkt dieser Überprüfung stellt
der Mieter den Vermieter von jeglicher Verantwortung frei, die sich aus oder im Zusammenhang
mit dem Verlad des Mietobjektes ergeben könnte.
5. Montage und Demontage
Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des
Mietobjektes. In anderen Fällen stellt er dem Mieter auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen
Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterhaltskosten (auch für
Sonn- und Feiertage während der Montagedauer), gemäss den jeweils gültigen Ansätzen des
Vermieters. Können die Monteure ohne ihr oder ohne Verschulden des Vermieters eine Arbeit nicht
beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des
Mieters, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart
worden ist. Der Mieter hat auch die notwendigen Hilfs-kräfte und Montageeinrichtungen gemäss
Vereinbarung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter
Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind Löhne, Sozial-leistungen, Versicherungsprämien und
Spesen vom Mieter zu tragen. Das vom Vermieter gestellte Personal wird von ihm entlöhnt und
gegen Krankheit und Unfälle versichert. Die vom Vermieter im Zusammenhang mit einer von ihm
vorzunehmenden Montage und/oder Demontage angegebenen Zeiten sind verbindlich.
Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung, nicht
vertragskonforme Baustellenvorbereitung usw.) können jedoch eine Terminverlängerung zur Folge
haben. Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge obengenannter Gründe gibt
dem Mieter weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.
6. Pflichten des Vermieters
a) Haftung
Der Vermieter hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu übergeben, wie
sie im Mietvertrag festgelegt wurden. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft bei
der Auslieferung des Mietobjektes hat der Vermieter so rasch wie möglich auf seine Kosten zu
beheben. Gelingt es dem Vermieter nicht, die vertragsgemässe Gebrauchsbereitschaft des
Mietobjektes trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Mieters innert nützlicher Frist
herbeizuführen oder aber gleichwertigen Ersatz zu liefern, so ist der Mieter berechtigt, vom
Mietvertrag zurückzutreten. Treten am Mietobjekt während der Mietdauer vom Vermieter zu
vertretende Mängel auf, welche dessen vertragsgemässen Gebrauch beeinträchtigen oder
verunmöglichen, so ist der Vermieter nach entsprechender schriftlicher Anzeige des Mieters
verpflichtet, die gemeinsam festgestellten Mängel entweder innert nützlicher Frist auf seine Kostenzu beheben oder aber gleichwertigen Ersatz zu leisten. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht
nach, so ist der Mieter berechtigt, im Falle der Unmöglichkeit der weiteren Benützung des
Mietobjektes vom Mietvertrag zurückzutreten und im Falle einer längeren Beeinträchtigung im
vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjektes für die Dauer der Beeinträchtigung einen
angemessenen Abzug vom Mietzins zu tätigen. Die Haftung des Vermieters aus dem Mietvertrag
ist vorstehend abschliessend geregelt. Die Geltendmachung von irgendwelchen anderen,
mittelbaren oder unmittelbaren Schäden wie namentlich Nutzungsverluste, entgangener Gewinn,
Verlust von Aufträgen, Konventionalstrafen / Pönalen und dergleichen ist ausgeschlossen.
b) Regress
Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und
liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Anforderungen auf den Mieter Regress
nehmen, sofern ihn persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
7. Pflichten des Mieters
a) Prüfungspflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei diesem innert 8 Arbeitstagen seit Eintreffen des
Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das
Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen,
wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren
und der Mieter den Mangel innert einer Woche seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von
Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht von der Pflicht
zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses. Der Mieter verpflichtet sich, nur autorisiertes und
ausgebildetes Personal, welches die Instruktionen erhalten hat, für die Betreibung der
Mietmaschine einzusetzen. Für Schäden und Unfälle welche aufgrund des Einsatzes von nicht
qualifiziertem Personal entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Die Mietbedingungen der
Vermieterin bilden integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Der Mieter bestätigt mit der
Unterzeichnung des Mietvertrages, die Mietbedingungen erhalten zu haben und diese zu
anerkennen. Der Mieter nimmt die Betriebsvorschriften und Anweisungen für die Maschine zur
Kenntnis und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Als Verschleissteile im Sinne der
Mietbedingungen gelten alle Filter, Motoren-, Getriebe-, Hydraulik-, und Schmieröle, Fette,
Keilriemen Hydraulikschläuche, Löffelzähne. Bei der Rückgabe muss das Mietobjekt gereinigt,
vollgetankt und in einwandfreiem Zustand sein. Andernfalls gehen sämtliche Reinigungs-,
Reparatur- und Treibstoffkosten zu Lasten des Mieters. Die erste Miete ist fällig bei Übernahme
der Mietsache. Die weiteren Mieten sind jeweils nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Verzug wird
ein Verzugszins ab Verfalldatum verrechnet.
b) Betriebssicherheit des Mietobjekts
Der Mieter ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes
direkt verantwortlich. Für Krane liegt die Verantwortung insbesondere beim Kranbetreiber (vgl. Art.
4 und 7 der Kranverordnung vom 27. September 1999, sowie Art. 1.4.5 der EKAS-Richtlinie 6511).
Wenn der Kranbetreiber die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand des gemieteten
Kranes ganz oder teilweise einem Drittunternehmer übertragen will, muss dies in vertraglichen
Abmachungen schriftlich festgehalten werden.
c) Unterhalts- und Meldepflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom
Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu
bedienen und zu warten. Der Mieter ist verpflichtet und dafür verantwortlich, dass der Betreiber des
Gerätes instruiert ist. Nur instruierte Personen dürfen das Gerät benutzen. Die 1. Instruktion ist im
Mietpreis inbegriffen; sie erfolgt bei Montage oder Übergabe. Funktioniert das Mietobjekt nach
Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die
Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den
Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist. Der
schuldige Teil trägt die Kosten für die Instandstellung und die Mietkosten während des
Unterbruchs.d) Untersuchung des Mietobjektes
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter
auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Weisungen des Vermieters oder
seiner Organe für Bedienung, Überwachung, Unterhalt und Wartung des Mietobjektes hat der
Mieter strikte zu befolgen.
e) Reparaturen
Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den
Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter
Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten
und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder
indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in
jedem Fall beim Vermieter anzufordern.
f) Kosten
Im Mietvertrag definierte Verschleissteile gehen zu Lasten des Mieters. Reparaturen,
hervorgerufen durch Gewalt, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der
Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines vom Vermieter zu
vertretenen Mangels handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt worden ist.
Die durch normalen Betrieb und Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und
Revisionen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen
zu Lasten des Vermieters.
g) Haftung des Mieters für das Mietobjekt
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjektes beim
Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust und/oder
jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne
Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden
Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde.
8. Versicherung
Der Mieter ist mit Wirkung ab Gefahrenübergang gemäss Art. 4 lit b) der vorliegenden
Mietbedingungen und bis und mit Rückgabe des Mietobjektes gemäss Art. 10 lit c) der vorliegenden
Mietbedingungen für alle sich am oder aus dem Mietobjekt auf Grund von Risiken wie Diebstahl,
Feuer, Explosion (inkl. Motorenexplosion), Vandalismus, Elementareinwirkungen, Einwirkungen
beim Transport, Maschinenbruch, Montage und Demontage usw. ergebenden Schäden
verantwortlich. Diese Risiken werden durch den Vermieter auf Kosten des Mieters versichert, sei
dies mittels Abschluss eigenständiger Versicherungsverträge oder aber mittels Einschluss des
Mieters in bestehende Versicherungsverträge des Vermieters. Von dieser Regelung kann nur in
Ausnahmefällen und dies auch nur gestützt auf den durch den Mieter zu erbringenden schlüssigen
Nachweis eines zumindest gleichwertigen Versicherungsschutzes sowie gegen vorgängige
Abtretung des Anspruchs auf Versicherungsleistung an den Vermieter abgewichen werden. Wird
das Mietobjekt ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen verwendet und dabei ein Schaden
verursacht, für den der Vermieter auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen aufzukommen
hat, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von dieser Haftpflicht freizustellen.
9. Beendigung der Miete
a) Kündigung
Ist keine feste Dauer der Miete vereinbart worden, so ist jede Partei berechtigt, das Mietverhältnis
unter Beachtung der Kündigungsfrist von 10 Arbeitstagen aufzulösen.
b) ausserordentliche Kündigung
Der Vermieter kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung durch
ausserordentliche Kündigung den Mietvertrag auflösen, wenn
 dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr
droht und der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters innert angemessener Frist keine
Abhilfe schafft, das Mietobjekt ohne vorgängige Genehmigung durch den Vermieter untervermietet wird,
 Dritten andere Rechte daran eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag
abgetreten werden,
 bei Zahlungsverzug,
 Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen.
Verletzt der Mieter andere vertragliche Verpflichtungen, kann der Vermieter vorzeitig vom Vertrag
zurücktreten, wenn der Mieter trotz schriftlicher Mahnung sich Pflichtverletzungen zuschulden
kommen lässt. Beendet der Vermieter den Vertrag durch ausserordentliche Kündigung, kann er
das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von
Schadenersatz verpflichtet.
c) Rückgabe des Mietobjektes
Der Mieter hat das gleiche vom Vermieter erhaltene Mietobjekt in gereinigtem und
gebrauchsfähigem Zustand ans Domizil des Vermieters oder an einen anderen von diesem
bezeichneten, nicht weiter entfernten Ort zurückzuliefern. Der Mieter hat die Rücksendung vorher
schriftlich dem Vermieter anzuzeigen. Die Rücksendung hat entsprechend der Anlieferung zu
erfolgen und ist mit Lieferschein zu versehen.
Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel
auf, wird die Miete verlängert bis die Gebrauchsfähigkeit bzw. Betriebsbereitschaft wieder
hergestellt oder die Mängel behoben sind.
Bei Rückgabe wird zwischen den beiden Vertragspartnern ein Übernahme-Protokoll erstellt.
Allfällig erforderliche Instandstellungsarbeiten erfolgen auf Kosten des Mieters. Dem Vermieter
bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vorbehalten. Der Vermieter hat das
Mietobjekt nach Erhalt sofort zu prüfen und allfällige Mängel dem Mieter unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Für die Mängelrüge gilt Art. 7 hiervor sinngemäss. Der Mieter haftet für das Mietobjekt
bis zum Zeitpunkt, in dem dieses beim Vermieter eintrifft.
10. Fracht- und Verladekosten
Die Frachtkosten für den Versand des Mietobjektes bei Beginn der Miete wie auch bei der
Rücksendung nach deren Beendigung hat der Mieter zu tragen, ebenso die Kosten für Ab- und
Auflad am vertraglich vereinbarten Einsatzort. Wird das Mietobjekt nicht ab Domizil des Vermieters
geliefert, muss sich der Mieter höchstens die Frachtkosten anrechnen lassen, die sich bei Lieferung
ab Domizil ergeben würden. Das gleiche gilt, wenn das Mietobjekt nicht an das Domizil des
Vermieters zurückzuliefern ist.
11. Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für beide Parteien sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort der
Sitzes der MAM Technik AG. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist der Sitz der MAM Technik AG